Landkreis passt Quarantäneregeln an
Unabhängig von Virusmutation gelten einheitliche Richtlinien für Corona-Isolation
Meppen. Die Bund-Länder-Gespräche am vergangenen Freitag haben sich unter anderem mit den Quarantäneregelungen an Omikron infizierten Personen und deren enge Kontaktpersonen befasst. Ziel ist es, auf Dauer die kritische Infrastruktur und damit wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Polizei und auch Gesundheitsämter aufrecht zu erhalten. Der Landkreis Emsland hat jetzt eine Allgemeinverfügung (AV) erlassen, die die Absonderungsbestimmungen im Infektionsfall und für Kontaktpersonen neu regelt und dabei nicht mehr zwischen einer Omikron-Variante oder anderen Coronavirusvarianten unterscheidet. Die AV gilt ab sofort.
Bislang sahen die Richtlinien vor, dassim Unterschied zu Coronainfizierten mit anderen Virusmutationen bestätigt mit Omikron infizierte Personen 14 Tage in Quarantäne mussten und keine vorzeitige „Freitestung“ möglich war. Auch geimpfte und genesene Personen – unabhängig ob vollständig geimpft oder geboostert – mussten bei engem Kontakt zu einem Omikron-Fall in 14-tägige Quarantäne gehen. Ebenfalls war ein „Freitesten“ nicht möglich.
„Da die Omikron-Variante nun auch im Landkreis Emsland dominant ist, sind aufgrund der stark ansteigenden Fallzahlen die Quarantäneregeln entsprechend den Beschlüssen der Bund-Länder-Ministerkonferenz anzupassen, um sicherzustellen, dass der Regelbetrieb insbesondere in den Bereichen der kritischen Infrastruktur aber auch in den Schulen und sonstigen Bereichen des Arbeits- und Wirtschaftslebens weitestgehend aufrecht erhalten werden kann“, sagt Landrat Marc-André Burgdorf.
In der jetzigen AV gilt daher für mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen unabhängig von der Coronavirusvariante, dass sich diese in eine zehntätige Isolation begeben müssen. Die Isolation endet nach zehn Tagen automatisch ohne weitere Testung. Es ist aber auch eine Verkürzung der Isolation möglich, wenn am siebten Tag ein negativer PCR-Test oder qualifizierter Schnelltest vorliegt und die Person symptomfrei ist.
Infizierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können wegen der ihnen anvertrauten vulnerablen Bevölkerungsgruppen am siebten Tag ausschließlich mit einem PCR-Test ihre Quarantäne beenden, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei waren. Kinder und Jugendliche in Kindertagesstätten und Schulen können sich am siebten Tag mit einem negativen PCR-Test oder qualifiziertem Schnelltest vorzeitig freitesten.
Weiterhin sind die engen Kontaktpersonen durch die infizierte Person zu informieren. Enge Kontaktpersonen von Infizierten, die geboostert sind oder in den vergangenen drei Monaten vollständig geimpft wurden oder eine Corona-Infektion durchlebt haben, sind nicht mehr unter Quarantäne zu stellen. Alle anderen können sich nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test oder qualifizierten Schnelltest freitesten. Kinder und Jugendliche in Kindertagesstätten und Schulen haben die Möglichkeit, am fünften Tag einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten Schnelltest vorzulegen. Sollte die Schule beziehungsweise die Betreuungseinrichtung an einem besonderen Testverfahren mit einer täglichen Testung teilnehmen (sog. ABIT-Verfahren), entfällt die Quarantäneverpflichtung als Kontaktperson. Ohne Test endet die Quarantäne nach zehn Tagen.
Der Landkreis Emsland wird die AV rückwirkend auf Infektionsfälle anwenden, die seit dem 28. Dezember 2021 unter Quarantäne stehen. Infizierte Personen und enge Kontaktpersonen, die sich bereits seit diesem Zeitraum in Quarantäne befinden, haben nunmehr die Möglichkeit, sich entsprechend der neuen Regelungen freizutesten bzw. geboosterte, vollständig geimpfte oder genesene Personen, sowie Personen, die sich bereits zehn Tage in Quarantäne befinden, können ihre Quarantäne mit Wirkung ab sofort beenden.
Der Landkreis Emsland verfügt diese Regelungen bis einschließlich 7. Februar 2022. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.