Entschädigungen für Beschäftigte und Selbstständige

 

  • in Quarantäne
  • bei Schul- und Kitaschließungen

 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verfolgt als Zweck, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ein Baustein sind Schutzmaßnahmen wie z.B. Quarantänen. Das IfSG regelt auch finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von entsprechenden Schutzmaßnahmen betroffen sind. Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn durch Absonderung/Quarantäne oder aufgrund eines Tätigkeitsverbots ein Verdienstausfall auftritt. Zusätzlich besteht seit dem 30. März 2020 Anspruch auf Entschädigung, wenn die Betreuung von Kindern aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zur Verhinderung einer Infektionsverbreitung nötig wird, eine sorgepflichtige Person deshalb nicht arbeiten kann und einen Verdienstausfall erleidet.

 

HINWEIS

Geschäfte und Einrichtungen, die nach den Allgemeinverfügungen des Landkreises oder Verordnungen des Landes geschlossen bleiben müssen bzw. mussten: Es liegt hier kein Quarantänefall nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor.

Für die von Schließung betroffenen Unternehmen wurden bei Bund und Land Unterstützungsmaßnahmen und -Programme erarbeitet. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier. 

 


 

WIE LÄUFT DIE ANTRAGSTELLUNG AB?

 

Seit Ende Juni 2020 ist Zentraler Anlaufpunkt für Antragsteller die Infoseite:

 

www.ifsg-online.de.

 

Sie bietet Informationen zu Entschädigungen und Anspruchsberechtigung nach § 56 IfSG. Zudem stellt die Seite den Zugangspunkt zu den verschiedenen Antragsformularen dar.


Präferierte Methode zur Antragstellung ist der Online-Antrag, der digital dem zuständigen Gesundheitsamt übermittelt wird. Der Online-Antrag bietet Arbeitgebern zusätzlich die Möglichkeit, einen sogenannten „Sammelantrag“ für mehrere Arbeitnehmer gemeinsam zu stellen.


Anträge, die bereits vor der Einführung des Onlineverfahrens schriftlich eingegangenen sind, werden manuell durch die Sachbearbeiter des Gesundheitsamtes in das Onlineverfahren übertragen. Eine erneute Beantragung ist hier nicht nötig.


Neben dem Onlineverfahren steht lediglich in Ausnahmefällen ein PDF-Antrag zur Verfügung, der heruntergeladen, ausgefüllt und postalisch an das Gesundheitsamt gesendet werden kann. Auch diese Anträge werden durch die Sachbearbeiter des Gesundheitsamtes in das Onlineverfahren übertragen.



ALLGEMEINE INFORMATIONEN


Entschädigungsanspruch

 

  • bei einem Tätigkeitsverbot oder
  • bei einer Absonderung

 

 

1. Entschädigungsanspruch bei einem Tätigkeitsverbot oder Absonderung

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen.


Entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung unterworfen waren oder sind.
Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall.

 



2. Entschädigungsanspruch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 a IfSG.


Sorgeberechtigt ist, wem die Personensorge für ein Kind im vorgenannten Sinne nach § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusteht. Für den Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB XIII in den Haushalt aufgenommen wurde, steht anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu.

Weitere Leistungsvoraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder - wegen einer bestehenden Behinderung auf Hilfe angewiesen sind.


Werden Einrichtungen zur Betreuung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen, auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten verboten und erleiden erwerbstätige Betreuende von Personen, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, einen Einkommensverlust, weil sie ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Betreuungsmöglichkeit nicht nachgehen können, sind sie ebenfalls entschädigungsberechtigt.

 


 

3. Form und Frist

Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dies ist über das Onlineportal ifsg-online.de möglich.

 


 

4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a. Tätigkeitsverbot/Absonderung

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen. Die geleistete Entschädigung wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.


Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde stellen. Darüber hinaus wird ab der 7. Woche die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.


Ein Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich nur in Zusammenhang mit einem Verdienstausfall gegeben. Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung bereits arbeitsunfähig war oder einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG), dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BurlG), dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) oder nach § 616 BGB hat oder es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) steht Auszubildenden ein Fortzahlungsanspruch hinsichtlich ihrer Ausbildungsvergütung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu.

 

b. Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfall für jeden Sorgeberechtigten oder Betreuenden für längstens zehn Wochen, für alleinerziehende Sorgeberechtigte oder Betreuende längstens für zwanzig Wochen.


Auch hier hat bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitsgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten bzw. Betreuenden entstandenen Verdienstausfalls auszuzahlen (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG). Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde stellen.


Der Gesamtzeitraum muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Eine Verteilung über mehrere Monate ist grundsätzlich möglich, aber auf die Dauer der den Anspruch auslösenden Maßnahme (behördliche Schließung/Untersagung des Betretens von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen) begrenzt. Eine Aufteilung auf Tage ist dabei möglich, auf Stunden allerdings nicht.

 

Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG ist ein Verdienstausfall zudem nicht gegeben, wenn

  • Kurzarbeitergeld,
  • alternativer Lohnersatz,
  • Kinderkrankengeld,
  • o.a. Leistungen (Ziffer 2a) bezogen wurden.


Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn

  • betrieblich eine Möglichkeit für Homeoffice bestand,
  • betriebliches Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnte,
  • die Möglichkeit einer anderweitigen Betreuung durch Verwandte oder Freunde, die nicht einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbare Krankheit angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Betreuungseinrichtungen oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, bestand,
  • Anspruch auf Notbetreuung in der Betreuungseinrichtung oder Schule bestand,
  • der Betrieb geschlossen wurde (z.B. durch Allgemeinverfügung, Betriebsferien etc.).

 

Ein Entschädigungsanspruch besteht außerdem nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der festgelegten Schul- oder Betriebsferien erfolgt bzw. erfolgte.

 


 

5. Selbstständige


a. Tätigkeitsverbot/Absonderung
Bei Selbstständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid.
Des Weiteren können Aufwendungen für die private soziale Sicherung nach § 58 IfSG geltend gemacht werden.

 

b. Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen
Hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 a IfSG gelten die unter 4. b gemachten Ausführungen entsprechend.

 


 

6. Einzureichende Unterlagen/Nachweise

Vom Arbeitgeber bei Erstattunqsansprüchen für Arbeitnehmer:

  • Ein Nachweis über die Höhe des für die Verdienstausfallzeit zu zahlenden Arbeitsentgeltes gemäß § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (Gehaltsmitteilung des betreffenden Monats; sowie der vorherigen zwei Monate).
  • Ein Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt).
  • Eine Kopie des Arbeitsvertrages
  • Ein Nachweis darüber, dass während der Zeit des Berufsverbotes oder der Absonderung keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG).
  • Ein Nachweis, wenn während der Verdienstausfallzeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.).
  • Eine Bescheinigung, dass
    • keine Möglichkeit zum Home Office bestand,
    • kein betriebliches Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnte,
    • der Betrieb aufgrund von Allgemeinverfügungen, Verordnungen, Betriebsferien nicht geschlossen war.

 

Von Selbstständigen:

  • Eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens.
  • Ein Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt).
  • Ein Nachweis, wenn während der Verdienstausfallzeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.).

 

Von Heimarbeitenden:

  • Ein Nachweis über die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes des letzten Jahres vor der Verdienstausfallzeit (Gehaltsmitteilung des betreffenden Jahres)
  • Ein Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt).
  • Ein Nachweis darüber, dass während der Verdienstausfallzeit keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG).
  • Ein Nachweis, wenn während der Verdienstausfallzeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.).

 

Von Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer:
Erklärung darüber, dass

  • keine Möglichkeit der Notbetreuung in der Betreuungseinrichtung oder Schule bestand, • keine anderweitige Betreuung möglich war.

  


 

KONTAKT

 

Bei Fragen oder Unklarheiten zur Entschädigung bei Quarantäne wenden Sie sich an folgende Kontaktdaten: 

 

Telefon: 05931 44-3883 

E-Mail: entschaedigung-covid19@emsland.de

 

 

 

Weitere Informationen unter https://ifsg-online.de.