Angepasste Quarantäneregeln bei Omikron
Neue Allgemeinverfügung zur Absonderung von Infizierten und Kontaktpersonen
Meppen. Die Omikron-Variante des Corona-Virus breitet sich in Europa aus und ist auch im Kreisgebiet angekommen. Aufgrund einer höheren Ansteckungswahrscheinlichkeit und veränderten Vorgaben durch das Robert-Koch-Institut wird nun mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung das Management der Infizierten und ihrer Kontaktpersonen von Omikron-Fällen neu geregelt. Die konkreten Abläufe und Verhaltensregeln für die Betroffenen sind auf der Startseite des Landkreises unter www.emsland.de in Form von Leitfäden hinterlegt.
Der größte Unterschied liegt bei den positiven Omikron-Fällen darin, dass eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne grundsätzlich nicht möglich ist. Zudem müssen auch geimpfte und genesene Personen – unabhängig ob vollständig geimpft oder sogar geboostert – bei engem Kontakt zu einem Omikron-Fall mit in Quarantäne gehen. „Nur so kann hinreichend sichergestellt werden, dass sich die Infektionsdynamik abflacht“, sagt Landrat Marc-André Burgdorf. Kontaktpersonen müssen sich nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person 14 Tage in Quarantäne begeben, ein vorheriges „Freitesten“ ist auch hier nicht möglich.
Liegt ein enger Kontakt mit einer an der Delta-Variante infizierten Person vor, gilt weiterhin lediglich für enge Kontaktpersonen, die nicht geimpft oder genesen sind, die Pflicht zur Absonderung. Die Isolationsdauer liegt dann bei 10 Tagen, zudem besteht bei Symptomfreiheit die Möglichkeit der Freitestung am 7. Tag der Quarantäne mit einem negativen PoC-Antigen-Schnelltest in einem anerkannten Testzentrum.
Für direkte, kurze Wege bleibt es dabei, dass unabhängig von der Virusvariante PCR-positive Personen verpflichtet sind, das Gesundheitsamt des Landkreises Emsland sofort über enge Kontaktpersonen sowie die Kontaktpersonen selbst über die Infektion und die entsprechende Quarantäne zu informieren. Als enge Kontaktpersonen mit erhöhtem Infektionsrisiko gelten laut Robert-Koch-Institut zum Beispiel sämtliche Personen, die einem Corona-Fall in einem persönlichen, direkten und räumlich umgrenzten Bereich länger als nur flüchtig sowie ohne adäquaten Schutz begegnet sind.
Die rechtliche Grundlage für die neuen Vorgaben bildet Allgemeinverfügung Nr. 26/2021, die im online veröffentlichen Amtsblatt Nr. 29 enthalten ist (www.emsland.de/amtsblatt). Per Kreistagsbeschluss vom 20.12.2021 ist diese Form der Veröffentlichung nunmehr ausreichend, ein Abdruck der Allgemeinverfügung in Tageszeitungen ist nicht mehr erforderlich.