27.02.2023

Ausbruch der Geflügelpest in Haselünne

Subtyp H5N1 in Legehennenbetrieb – Schutz- und Überwachungszone festgelegt

 

Meppen. In einem Geflügelbestand in der Stadt Haselünne wurde der Ausbruch der Vogelgrippe festgestellt. Am Samstag (25. Februar) lagen die amtlichen Befunde des Friedrich-Löffler-Institutes vor: Es handelt sich um das hochpathogene Influenza A-Virus des Subtyps H5N1. Der Landkreis Emsland hat umgehend die notwendigen Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung ergriffen und unter anderem per Allgemeinverfügung spezielle Restriktionszonen festgelegt, die ab dem 28. Februar in Kraft tritt.

 

Die Infektion in dem betroffenen Legehennenbestand mit 23.400 Tieren war bei Eigenkontrollen durch den Betreiber und den Haustierarzt festgestellt worden, bevor amtliche Proben diesen Verdacht erhärtet haben. In Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Landes und unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorgaben hat der Landkreis Emsland bereits am Wochenende die entsprechenden Maßnahmen zur Räumung des Bestandes und Keulung der Tiere durchgeführt. Derzeit wird der betroffene Betrieb gereinigt und desinfiziert.

 

Darüber hinaus wird um den Ausbruchsbetrieb im Radius von 3 km eine Schutzzone (früher Sperrbezirk) und im Radius von 10 km eine Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet) eingerichtet. Diese Restriktionszonen treten am 28. Februar in Kraft. In der Schutzzone und der Überwachungszone ist jeglicher Transport von lebendem Geflügel und von Eiern verboten. Ebenfalls wurde die Teilausstallung für Geflügel untersagt. Weiterhin wurde die Aufstallung des Geflügels in den beiden Restriktionszonen verfügt. Die besondere Beachtung von Hygienemaßnahmen wurde ebenfalls angeordnet.

 

Von diesen angeordneten Maßnahmen sind nach vorläufigem Stand in der Schutzzone 11 gewerbliche Betriebe mit rund 381.580 Stück Geflügel und 13 Hobbyhaltungen mit 282 Tieren betroffen. Die Überwachungszone umfasst 94 gewerbliche Halter mit 3.912.424 Stück Geflügel, eine Brüterei sowie 164 Hobbyhalter mit 2.840 Tieren.

 

Daneben werden epidemiologische Ermittlungen vorgenommen, um die Ursache sowie weitere Kontaktbetriebe festzustellen. Tritt 21 Tage nach der Reinigung des betroffenen Betriebs kein neuer Fall auf, kann die Schutzzone aufgehoben werden. Das Gebiet wird dann Teil der Überwachungszone, die frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann.

 

Das Virus ist für den Menschen nach bisherigen Erkenntnissen weitgehend ungefährlich.