Besonderer Schutz für alte und vorerkrankte Menschen
Landkreis Emsland erlässt weitere Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime
Meppen. Krankenhäuser, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, Heime für ältere Menschen, pflegebedürfte Menschen oder Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen der Tagespflege werden von einer weiteren Allgemeinverfügung des Landkreises Emsland erfasst. Sie sieht ab sofort kontaktreduzierende Maßnahmen vor, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
„Die Gruppe der älteren Menschen mit chronischen Erkrankungen sowie die Gruppe der Menschen mit mehrfachen Erkrankungen sind einem besonderen Risiko für schwere Krankheitsverläufe ausgesetzt, wenn sie sich mit dem Coronavirus infizieren. Daher gilt es, diese Gruppe besonders zu schützen“, betont Landrat Marc-André Burgdorf.
So haben alle emsländischen Krankenhäuser sowie die Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation Maßnahmen zu ergreifen, die Patienten und Personal vor einer Coronaerkrankung schützen. Insbesondere Besuchs- und Betretungsverbote sind auszusprechen. Ausgenommen von den Besuchsverboten sind werdende Väter, Eltern Neugeborener, Eltern und Sorgeberechtigte von Kindern auf Kinderstationen und enge Angehörige von Palliativpatienten. „Wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial zu vertreten ist, sind Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken“, sagt Burgdorf. Ausnahmen können zudem im Einzelfall bei Seelsorgern oder Urkundspersonen bestehen.
Auch Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen sind zu schließen. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen sind zu unterlassen.
Heime für ältere Menschen, für Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderungen sowie alle ambulant betreuten Wohngemeinschaften haben Regelungen umzusetzen, die Bewohner und Personal vor Coronaviren schützen. Insbesondere müssen Besuchs- und Betretungsverbote ausgesprochen werden. Ausgenommen von diesen Verboten sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnern. Im Einzelfall können auch Seelsorger und Urkundspersonen Ausnahmen darstellen. Auch hier sind öffentliche Einrichtungen wie Kantinen, Cafés usw. zu schließen.
Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege wird untersagt. Nur die Notbetreuung in kleinen Gruppen bis zu drei zu betreuenden Personen ist möglich. Sie dient dazu, ältere Menschen, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige mit der Pflege dieser Personen betraut und in Berufen der so genannten kritischen Infrastruktur tätig sind. Zu diesen Berufsgruppen zählen Beschäftigte des Gesundheitsbereichs, der Medizin und Pflege, bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz und bei der Feuerwehr sowie im Vollzugsbereich und Personen, die zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen notwendig sind.