14.03.2016

Erhalt und Entwicklung geschützter Lebensräume       

Landschaftsschutzgebiet Emsaue zur Beratung in Gremien

Meppen. Insgesamt 239 Stellungnahmen gingen durch Träger öffentlicher Belange und private Einwender zur öffentlichen Auslegung der Pläne ein, die das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Natura 2000 – Emsauen von Salzbergen bis Papenburg“ ausweisen. Am 22. Januar dieses Jahres endete die Eingabefrist. Landrat Reinhard Winter und der zuständige Dezernent Dirk Kopmeyer legten einige wesentliche Kritikpunkte dar. Einige Einwendungen hätten nach umfangreicher Abwägung in Teilen Eingang in den Verordnungsentwurf gefunden, andere aus guten Gründen wiederum nicht.

Vornehmliche Einwendungen von Kommunen beispielsweise waren, dass der Unterhalt, der Neubau und der Ausbau von Straßen und Wegen mit Einführung der Verordnung nicht mehr möglich seien. „Das ist nicht der Fall. Der Unterhalt und die Instandsetzung sind wie bisher möglich. Der Ausbau und die Neuanlage von Straßen und Wegen unterliegen – wie bereits schon jetzt – jedoch einer Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Verträglichkeitsprüfung“, erläutert Landrat Reinhard Winter. Auch die städtebauliche Entwicklung einschließlich der touristischen Infrastruktur werde nicht eingeschränkt. „In den vergangenen elf bzw. 17 Jahren, in denen das FFH- bzw. das EU-Vogelschutzgebiet auf diesen Flächen ausgewiesen ist, ist die Entwicklung der Kommunen kontinuierlich weiter voran geschritten Der Landkreis Emsland hat immer die emsländischen Kommunen in ihrer Entwicklung unterstützt und daran wird sich auch künftig nichts ändern“, betont Winter. Sei es beim weiteren Ausbau des Radwegs entlang des Dortmund-Ems-Kanals als Premiumradweg, der weiterhin möglich sein werde, oder für rechtmäßig vorhandene Campingplätze, Jugendzeltplätze, Sportboothäfen und Anlagestellen. „Das Landschaftsschutzgebiet soll Bürgern und Touristen auch weiterhin in der gebotenen Form mit Rücksicht auf die Natur zugänglich und erlebbar bleiben“, betont auch der zuständige Dezernent Dirk Kopmeyer. Vorhandene Einrichtungen genössen Bestandsschutz, Neues bedürfe – dies sei schon jetzt verpflichtend – einer Verträglichkeitsprüfung, so Kopmeyer weiter.

„Einwendungen der Landwirtschaft wurden in Teilen gefolgt, ohne jedoch das Ziel der Erhaltung und Entwicklung der FFH-Lebensraumtypen aus den Augen zu verlieren“, führt Winter weiter aus. So wurde das generelle Verbot abgeändert, einen fünf Meter breiten Randstreifen an allen Gewässern sowie einen zehn Meter breiten Streifen an den geschützten Lebensraumtypen weder zu düngen, noch Pflanzenschutzmittel oder Kalk aufzubringen. „Um dennoch zu erreichen, dass Stoffeinträge reduziert werden, haben wir vorgeschlagen, an geschützten Bereichen nur in jedem zweiten Jahr das Düngen und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erlauben“, erläutert Winter. Entlang aller übrigen Gewässer gilt dieses Verbot je nach Gewässerklassifizierung auf einem zwei bzw. fünf Meter breiten Randstreifen. „Damit werden die Mengen an Dünger, Pflanzenschutzmitteln und Kalk um 50 Prozent reduziert. Der Landwirtschaft bleibt es aber dennoch möglich, ertragreich zu arbeiten“, hebt Winter hervor. Alternativ zur zweijährigen Düngung sei auch der dauerhafte Einsatz von Greeningmaßnahmen an Gewässern sinnvoll. Diese Möglichkeit sieht der Entwurf der Schutzgebietsverordnung ausdrücklich vor. Auf jeden Fall müsse es zu einer Reduzierung der Stickstoffeinträge in die Gewässer kommen, daher seien Einschränkungen bei der Landbewirtschaftung unumgänglich, betont der Landrat. Das Greening umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen wie Wiesen und Weiden, eine größere Vielfalt beim Anbau von Feldfrüchten sowie die Bereitstellung von so genannten ökologischen Vorrangflächen auf Ackerland. Die beim Greening vom EU-Recht eröffneten Handlungsspielräume werden für einen wirksamen Schutz des Dauergrünlandes genutzt.

Ein weiterer Schwerpunkt der Eingaben durch die Landwirtschaft war das Verbot, die Grasnarbe auf Grünlandflächen durch Umbruch zu erneuern. Da bundesweit jedoch jegliche Form von Grünland in FFH-Gebieten als so genanntes „umweltsensibles Dauergrünland“ eingestuft ist für das jede Umbruchmaßnahme untersagt ist, liege hier keine Verschärfung vor. Darüber hinaus sei in EU-Vogelschutzgebieten diese Bestimmung zwingend erforderlich, um den dort brütenden Tierarten ausreichend Nahrung zu bieten. Die gleichen Bestimmungen hätten sich u. a. in den Schutzgebieten „Rhede-Flaar“, „Brualer Hammrich“, „Borsum-Heede-Schukenbrock“ bewährt und führten in der Praxis zu einvernehmlichen Lösungen in der Bewirtschaftung der Flächen, betont Kopmeyer.

Darüber hinaus werde es für landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Hofstelle im LSG haben, Ausnahmeregelungen für betriebliche Erweiterungen im engeren Zusammenhang mit der Hofstelle geben.

Die zuständigen Gremien des Landkreises Emsland beschließen nun über die Landschaftsschutzgebietsverordnung. Hintergrund für die Ausweisung ist die gesetzlich vorgegebene Sicherung von FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten nach nationalem Recht als emsländische Natura 2000-Gebiete. Das LSG hat eine Gesamtgröße von etwa 7000 ha von der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bis zur Kreisgrenze Emsland/Leer. Die vollständige nationale Sicherung aller FFH und EU-Vogelschutzgebiete soll bis 2018 abgeschlossen sein.