Genaue Prüfung längst geschehen
Stellungnahme von Landrat Reinhard Winter zum NOZ-Bericht über Lia Salomon
Meppen. Landrat Winter hält es trotz des laufenden Gerichtsverfahrens für notwendig, die fragwürdigen Behauptungen in der Berichterstattung der NOZ vom 21.06.2017 in Sachen Lia Salomon, richtigzustellen: Die Entscheidung der Kreisverwaltung ist ausdrücklich auf Grundlage des Sozialgesetzbuches XII gefallen. Danach ist das Ehepaar Salomon zu einer Kostenbeteiligung bei der Hortbetreuung ihrer Tochter heranzuziehen. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist auf Basis gesetzlicher Vorgaben errechnet worden. Darüber hinaus ist die Entscheidung durch die Stadt Lingen ausdrücklich nach umfangreicher Prüfung dieses Einzelfalls gefallen und im Widerspruchsverfahren vom Landkreis Emsland ebenfalls nach eingehender Prüfung bestätigt worden. Hier zu unterstellen, dass nicht eingehend geprüft worden ist, ist verfehlt.
Zudem sei an dieser Stelle betont, dass es nicht mehr um eine Kostenbeteiligung der Eltern in Höhe von 550 Euro geht, sondern um einen Kostenbeitrag von 222,30 Euro, den Frau Salomon zu zahlen hat. Nur ihr Anteil soll im Klageverfahren behandelt werden, ansonsten ist die Kostenerhebung bestandskräftig. Zur Erläuterung ist anzumerken, dass Frau Salomon nur deshalb zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird, weil ihr anzurechnendes Einkommen deutlich über der festgelegten Einkommensgrenze, in diesem Fall von 1825 Euro, liegt. Das für Lia bewilligte Pflegegeld von 728 Euro ist als Einkommen nicht zu berücksichtigen und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
Grundlage für die Verwaltungsentscheidung sind die Bestimmungen des SGB XII und die vom Hort Trinitatis 2016 eingereichte Darstellung der heilpädagogischen Betreuungsarbeit für Lia Salomon. Das Betreuungskonzept ist somit in die Entscheidungsfindung eingeflossen und wurde nach den Wortmeldungen von Zuhörern in der Sitzung des Sozialausschusses am 1. Juni lediglich zur Ergänzung der Unterlagen angefordert.
Die Hortbetreuung gehört nach den rechtlichen Bestimmungen und der Bewertung der dargestellten Betreuungsarbeit des Hortes zu den Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit zu den Leistungen, die einkommensabhängig zu gewähren sind. Daher ist in diesem Fall entschieden worden, die Eltern von Lia Salomon zur anteiligen Finanzierung der Kosten heranzuziehen. Hingegen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung – ohne eine Kostenbeteiligung der Eltern. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass der Landkreis Emsland die Kosten der Schulbegleitung von Lia vollständig trägt.
Ein weiteres Missverständnis möchte ich hier ebenfalls aufklären: Die im Widerspruchsbescheid des Landkreises Emsland und im NOZ-Kommentar genannte Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen macht in ihren Ausführungen deutlich, dass die Hilfen zur Schulbildung immer auf den tatsächlichen Schulbesuch bezogen sind. Das Thema ist hier nicht, ob ein behindertes Kind am Konfirmandenunterricht teilnehmen kann, sondern es wird klargestellt, dass außerschulische Angebote, wie beispielsweise im Hort zur Stärkung der sozialen Kompetenz, von der Vorschrift nicht erfasst werden.