28.07.2020

Gesamte Belegschaft im Blick

Land Niedersachsen ordnet Testungen in fleischverarbeitenden Betrieben an

 

Meppen. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung weist die niedersächsischen Landkreise an dafür zu sorgen, dass nur noch Personen in der Produktion von Schlacht- und Zerlegebetrieben eingesetzt werden, die mindestens einmal alle zehn Tage auf eine Infektion mit COVID-19 negativ getestet worden sind. Rückwirkend ab 20. Juli bis zunächst 31. Dezember soll die Verfügung, die der Landkreis Emsland auf diese Weisung hin erlässt, gültig sein. Betroffen davon sind im Landkreis Emsland insgesamt 27 offiziell gemeldete Schlacht- und Zerlegebetriebe.

 

Da davon auszugehen ist, dass bis zum Ende des Jahres kein geeigneter Impfstoff vorhanden sein wird, soll auf diesem Weg eine Gefährdung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter minimiert werden. Zudem seien die Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung am Ausbruchsgeschehen in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb in Nordrhein-Westfalen deutlich erkennbar geworden. Nach dem Vorsorgeprinzip sei daher eine schnellstmögliche, umfassende und landesweit gültige Regelung zur Gefahrenabwehr zu treffen, heißt es vom Land.

 

Die Testungen sollen im so genannten ressourcenschonenden „Poolverfahren“ durchgeführt werden können, d. h. die Proben mehrerer Personen werden in ein gemeinsames Poolgefäß übertragen. Ist das Testergebnis des Poolröhrchens negativ, sollten auch sämtliche darin enthaltene Einzelproben negativ sein. Die Proben müssen durch ein anerkanntes Labor ausgewertet werden. Die Kosten tragen die Betriebe.

 

„Insbesondere die fleischverarbeitenden Unternehmen scheinen anfällig für ein Infektionsgeschehen, denn die besonderen klimatischen Bedingungen bei der Fleischverarbeitung und die Arbeitsorganisation in der Produktion stellen ein erhebliches Risiko für massenweise auftretende Infektionen mit dem Coronavirus innerhalb der Belegschaft dar“, erläutert Landrat Marc-André Burgdorf. Da zudem noch nicht eindeutig geklärt sei, welche betriebsorganisatorischen und technischen Gründe ebenfalls ein Infektionsgeschehen begünstigten können, sei es notwendig, den Eintrag von Viren in einen Betrieb durch die regelmäßigen Testungen möglichst zu unterbinden.

 

Ausnahmen von der Testverpflichtung sind nur möglich, wenn nachweislich Hochleistungsfilteranlagen im Betrieb vorhanden sind, die eine Verbreitung des Coronavirus unterbinden können.

 

Rückfragen von betroffenen Unternehmen werden zu den Öffnungszeiten der Kreisverwaltung (montags bis donnerstags, 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.30 bis 16 Uhr; freitags, 8.30 bis 13 Uhr) unter der Telefonnummer 05931/445081 beantwortet.