H5 N1 in Geflügelbestand in Werpeloh nachgewiesen
Vierte Ausbruchsgeschehen im Landkreis Emsland – Über 13.770 Puten betroffen
Werpeloh. In der Gemeinde Werpeloh (Samtgemeinde Sögel) ist in einer Geflügelhaltung das Vogelgrippevirus H5 N1 nachgewiesen worden. Der Landkreis erlässt in diesem Zusammenhang eine Allgemeinverfügung, die am Mittwoch, 12. Mai, in Kraft tritt.
13.771 Puten mussten tierschutzgerecht getötet werden. Es handelt sich um das vierte Ausbruchsgeschehen im Kreisgebiet. Nachdem zum 1. Mai ein Putenbestand in Lorup (Samtgemeinde Werlte), im weiteren Verlauf eine Putenhaltung in Börger (Samtgemeinde Sögel) und dann erneut ein Betrieb mit mehreren Ställen in Lorup betroffen waren, sind die bestehenden Restriktionsgebiete (ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 km und ein Beobachtungsgebiet im Umkreis von 10 km um den Ausbruchsbestand) in süd-westlicher Richtung erweitert worden. 63 gewerbliche Betriebe mit über 1,7 Mio. Stück Geflügel sowie 39 Hobbybetriebe mit rund 1.460 Stück Geflügel liegen aktuell im Sperrbezirk. 148 gewerbliche Betriebe mit über 4,6 Mio. Stück Geflügel und 180 Hobbyhaltungen mit rund 2.620 Stück Geflügel sind derzeit vom Beobachtungsgebiet betroffen.
Im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet ist jeglicher Transport von lebendem Geflügel und von Eiern verboten. Für den Sperrbezirk wurde zudem ein Wiedereinstallungsverbot für Truthühner (Puten) haltende Betriebe angeordnet. Darüber hinaus gilt im festgelegten Sperrbezirk ein Verbot der Teilausstallung von Geflügel.
Daneben werden epidemiologische Ermittlungen vorgenommen, um die Ursache sowie weitere Kontaktbetriebe festzustellen. Tritt 21 Tage nach der Reinigung des betroffenen Betriebs kein neuer Fall auf, kann der Sperrbezirk aufgehoben werden. Das Gebiet wird dann Teil des Beobachtungsgebietes, das frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann.
Die aktuell bestehende Aufstallungspflicht, die der Landkreis Emsland zum Schutz vor einer Einschleppung des hochansteckenden Erregers in Haus- und Nutzgeflügelhaltungen im November 2020 angeordnet hatte, wird weiterhin als notwendige Vorsorgemaßnahme betrachtet und bleibt daher bestehen.