13.02.2015

Landkreis Emsland hält anAufstallpflicht fest

Unverändert hohes Risiko für Seuchenbefall

Meppen. Der Landkreis Emsland wird die Aufstallpflicht vorerst beibehalten. Nach einer erneuten eingehenden Überprüfung und Risikobewertung kommt der Landkreis Emsland zur Überzeugung, dass sich die Sachlage nicht geändert hat. Aus diesem Grund wird an der Anordnung festgehalten.

Die Anordnung der Aufstallungspflicht beruht auf § 13 der Geflügelpestverordnung. Dabei handelt es sich nicht um eine „Kann“-Bestimmung. Die Behörde hat kein Ermessen, sobald die Risikobewertung ergibt, dass ein Aufstallungsgebot erforderlich ist. Die Entscheidung ist unabhängig von tierschutzrechtlichen oder wirtschaftlichen Belangen zu treffen.

Ausschlaggebend ist hierbei auch die Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts FLI, wonach unverändert von einem hohen Risiko des Viruseintrags in die Hausgeflügelbestände aus der Wildvogelpopulation auszugehen ist. Im Emsland als Region mit flächendeckend hoher Wildvogel- und Wirtschaftsgeflügeldichte wäre somit die Aufhebung der Stallhaltungspflicht aus Gründen der Tierseuchenvorsorge unverantwortlich.

Hintergrund der erneuten Überprüfung war ein Runderlass des Landwirtschaftsministeriums des Landes Niedersachsen, wonach um Überprüfung der Aufstallungspflicht gebeten wird. Seit 21. November 2014 besteht die Aufstallpflicht im Landkreis Emsland.