„Maskenpflicht legitimiert Veranstaltungen nicht“
Landkreis Emsland verweist auf Versammlungsgesetz – Momentan keine Allgemeinverfügung
Meppen. Der Landkreis Emsland wird vorerst keine Maskenpflicht bei den sogenannten „Spaziergängen“ von Coronakritikern per Allgemeinverfügung (AV) anordnen. Bislang haben die so genannten Spaziergänge zumeist in den Städten Meppen, Papenburg und Lingen stattgefunden, die in eigener Zuständigkeit bereits zum Teil entsprechende AVs erlassen haben. „Wir stehen hier in enger Abstimmung mit den Polizeibehörden sowie den Städten Lingen, Meppen und Papenburg. Sollten sich hinsichtlich der Veranstaltungsstandorte Änderungen ergeben, können wir jederzeit eine AV für das restliche Kreisgebiet verfügen. Stand jetzt sehen wir jedoch keinen Handlungsbedarf“, sagt Landrat Marc-André Burgdorf.
Er betont zudem: „Diese Veranstaltungen werden nicht durch eine Maskenpflicht legitimiert. Sie bleiben Veranstaltungen, die unter das Versammlungsgesetz fallen und zuvor der zuständigen Versammlungsbehörde angezeigt werden müssen. Die Anzeige dient der Sicherheit und dem ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung. Die Durchführung einer nicht rechtzeitig angezeigten Versammlung bleibt auch dann bußgeldbewährt, wenn durchgängig Masken getragen werden“.
Bereits Ende des vergangenen Jahres hatte der Landkreis Emsland in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die sogenannten Spaziergänge eine Versammlung nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz zum Zweck einer öffentlichen Meinungskundgebung gegen die Coronamaßnahmen darstellen. Der Landkreis Emsland erinnerte daran, dass es ein demokratisches Recht sei, Versammlungen einzuberufen und seine Meinung zu äußern. Allerdings müssten dabei gewisse Spielregeln eingehalten werden.
Dazu gehöre auch, dass die Spaziergänge als Versammlung spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung bei den zuständigen Ordnungsämtern der Städte Meppen, Lingen, Papenburg sowie für das übrige Kreisgebiet beim Landkreis Emsland angemeldet werden müssen. Dabei sind auch eine Versammlungsleiterin bzw. ein Versammlungsleiter zu nennen, damit im Vorfeld im Rahmen eines Kooperationsgesprächs die einzuhaltenden Coronaschutzmaßnahmen geklärt werden können. Dass diese Maßnahmen eingehalten werden, hat die Versammlungsleitung sicherzustellen. Diese muss während der Versammlung anwesend und auch als Ansprechpartner für die Polizei erreichbar sein.
Werden Verstöße gegen diese Regelungen festgestellt, kann die Teilnahme an einer solchen Versammlung untersagt werden. Auch Bußgelder können Organisatoren sowie Teilnehmenden drohen. Im äußersten Fall kann eine Versammlung aufgelöst werden.