„Notbremse“ greift am Samstag auch im Emsland
Welche Regelungen ab dann gelten – Sonderweg bei Schulen
Meppen. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Ab Samstag, 24. April, gelten die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bundesweit und damit auch im Landkreis Emsland. Allgemeinverfügungen, die der Landkreis Emsland im Zuge der Pandemiebekämpfung erlassen hat, werden durch die neuen gesetzlichen Regelungen ersetzt.
Künftig liegt für alle getroffenen Maßnahmen die 7-Tage-Inzidenz des Robert Koch-Instituts (RKI) als zentraler Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention zugrunde. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen. Im Landkreis Emsland betrug die vom RKI veröffentlichte Inzidenz am 20. April 158, am 21. April 128 und am 22. April 128. Damit gilt die bundesweite so gennannte „Notbremse“ im Landkreis Emsland ab Samstag.
Was bedeutet das im Einzelnen: Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich nur Angehörige eines Haushalts und eine weitere Person treffen. Von 22 bis 5 Uhr besteht eine Ausgangssperre. Nur, wer einen guten Grund hat, darf das Haus verlassen, also etwa für den Weg zur Arbeit, wer medizinische Hilfe benötigt oder seinen Hund ausführt. Sportliche Betätigungen wie Joggen oder Spazierengehen für Einzelpersonen sind bis 24 Uhr erlaubt.
Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Bei einer Inzidenz unter 150 ist es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis (Click & Meet) einzukaufen, also derzeit auch im Landkreis Emsland. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Körpernahe Dienstleistungen sind ab einer Inzidenz über 100 nur noch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken möglich. Eine Ausnahme bilden der Friseurbesuch und die Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich.
Die dafür benötigten Tests können bei den bekannten Stellen (Apotheken, Hausärzte, Arbeitgeber) durchgeführt werden. Darüber hinaus können die Geschäfte und Betriebe Tests zur Verfügung stellen bzw. können direkt vor Ort auch mitgebrachte Tests durchgeführt werden.
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen schließen bei einer Inzidenz über 100. Der Abverkauf von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen ist generell zulässig. Zwischen 22 und 5 Uhr ist der Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen allerdings untersagt; die Auslieferung aber bleibt erlaubt.
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahren können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Einen Sonderweg schlägt das Land Niedersachsen vorerst noch bei den Schulen ein. Die bundesweite Notbremse sieht vor, dass bei einer Inzidenz über 165 der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen sind die Abschlussklassen und Förderschulen. Da die bundesweite Notbremse damit strengere Regelungen für die Jahrgänge 1 bis 3 des Primarbereichs vorsieht, als sie bisher in Niedersachsen angewendet werden, ist das Land verpflichtet diese umzusetzen. Da das Land an die Gesetzgebung gebunden ist, sie allenfalls verschärfen, aber nicht eigenmächtig lockern darf, bedeutet das künftig Folgendes: Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert von 165 überschritten wird, wechseln die Jahrgänge 1 bis 3 der Grund- und Förderschulen ins Distanzlernen (Szenario C). Eine Notbetreuung wird wie gewohnt angeboten. Für alle anderen Jahrgänge und Schulformen ändert sich in Niedersachsen zunächst nichts. Sie unterliegen für weitere Maßnahmen weiterhin einer Inzidenz von 100. Ausgenommen sind hier die vierten Klassen, Abschlussklassen, die Förderschulen für geistige Entwicklung und Tagesbildungsstätten, die unabhängig von der Inzidenz im Szenario B (Wechselunterricht) verbleiben.
Im Landkreis Emsland findet ab Montag auf Grundlage dieser Regelung weiterhin das Distanzlernen (Szenario C) statt. Die ersten bis vierten Schuljahrgänge, Förderschulen für geistige Entwicklung, Tagesbildungsstätten und Abschlussklassen der 9. und 10 Jahrgänge sowie der Sekundarstufe II werden im Szenario B unterrichtet.
Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht ab einer Inzidenz über 100 eine FFP 2-Maskenpflicht (oder vergleichbar = N95/KN95) für Kinder ab 6 Jahren, die auch an den Bushaltestellen und in den Bahnhöfen gilt. Eine medizinische Maske (OP-Maske), „Alltagsmaske“ ist nicht mehr ausreichend.
Wichtig auch: Sinkt die Sieben-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, tritt ab dem übernächsten Tag die Notbremse außer Kraft.