17.11.2021

Schulleitungen zur Mitwirkung aufgerufen

Übermittlung von Daten zu engen Kontaktpersonen

 

Meppen. Zur Beschleunigung der Kontaktnachverfolgung bittet der Landkreis Emsland die Schulleitungen um Mitwirkung. Mit dem Auftreten einer COVID 19-Infektion (positiver PCR-Test) sind die Schulleitungen gebeten, den Landkreis Emsland über die engen Kontaktpersonen eines PCR-bestätigten Infektionsfalls, die nicht geimpft und nicht genesen sind oder typische Symptome einer Coronainfektion zeigen, in Kenntnis zu setzen.

 

„Wir wollen den Schulunterricht für eine möglichst große Zahl von Schülerinnen und Schülern sicherstellen, daher bin ich fest überzeugt, dass diese Vorgehensweise in unser aller Interesse liegt“, sagt Landrat Marc-André Burgdorf.

 

Darüber hinaus sind die Schulleitungen in Absprache mit dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Osnabrück (RLSB Osnabrück) gebeten worden, alle engen Kontaktpersonen im schulischen Kontext, die nicht geimpft oder nicht genesen sind oder aber typische Symptome einer Infektion aufweisen, darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, sich unverzüglich in häusliche Isolation (Absonderungspflicht) zu begeben. Ein entsprechender zusätzlicher Anruf durch das Gesundheitsamt des Landkreises Emsland erfolgt in diesen Fällen nicht. Allerdings geht in den Folgetagen allen Betroffenen ein Quarantänebescheid des Landkreises Emsland mit weiteren Informationen zu.

 

Der Landkreis Emsland ist auch dann durch die Schulen zu informieren, wenn in einer Kohorte vermehrt Folgeinfektionen bei Personen auftreten, die nicht den engen Kontaktpersonen zugerechnet werden können.

 

Die Übermittlung aller Daten geschieht auf entsprechenden Kontaktlisten, die der Landkreis Emsland allen emsländischen Schulen digital zur Verfügung gestellt hat.

 

Die Dauer der Absonderungspflicht bei engen Kontaktpersonen beträgt zehn Tage nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person. Die Quarantäne kann für Schülerinnen und Schüler auf fünf Tage nach dem letzten Kontakt zum Coronafall verkürzt werden, wenn während der Isolation keine typischen Symptome einer COVID 19-Infektion aufgetreten sind, in den Folgetagen regelmäßig im Rahmen des schulischen Testkonzepts getestet wird und am fünften Tag ein negatives Ergebnis eines Schnelltests vorliegt. Hierfür wird am fünften Tag der Quarantäne zunächst im häuslichen Umfeld ein Selbsttest durchgeführt. Ist dieser negativ, kann in der Schule unter Aufsicht des Schulpersonals ein weiterer Selbsttest stattfinden. Bestätigt sich das negative Testergebnis, kann die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teilnehmen. Falls die Möglichkeit für einen Selbsttest in der Schule nicht besteht, muss der Test in einer der öffentlichen Teststellen durchgeführt werden.