10.03.2022

Schutz von Patienten vor COVID-19

Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheitsberufe tritt in Kraft

 

Meppen. Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich sowie der Eingliederungshilfe müssen bis Dienstag, 15. März, ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die so genannte einrichtungsbezogene Impfpflicht, geregelt im § 20 a Infektionsschutzgesetz, gilt bundesweit. Mit dem vom Bundestag im Dezember beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 sollen Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer COVID-19-Infektion geschützt werden.

 

Auch im Landkreis Emsland müssen Beschäftigte beispielsweise von Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Rettungsdiensten bis zum 15. März diesen Nachweis ihrem Arbeitgeber gegenüber erbringen. Dies kann ein Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfung sein, ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest darüber, dass eine Person nicht geimpft werden kann. Wenn Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden, Zweifel am Attest oder an der Echtheit der Dokumente bestehen, haben Arbeitgeber das Gesundheitsamt des Landkreises Emsland zu informieren. Diese Meldung der Arbeitgeber an das Gesundheitsamt hat aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landkreises Emsland ausschließlich über das digitale Meldeportal des Landes https://mebi-niedersachsen.de/ zu erfolgen.

 

Das Gesundheitsamt fordert die über das Portal gemeldeten Personen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen, solange kein Nachweis erbracht ist. Liegen die angeforderten Nachweise nicht innerhalb der benannten Frist vor, kann das Gesundheitsamt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs aussprechen.

 

Bei Anfragen zum Infektionsschutzgesetz steht der Landkreis Emsland, Fachbereich Gesundheit, unter der E-Mail-Adresse impfpflicht@emsland.de sowie unter den Telefonnummern 05931/44 4030 und 05391/44 3873 als Ansprechpartner zur Verfügung. Meldungen von Nachweisen sind hier nicht möglich, sondern müssen über das Landesportal erfolgen.

 

Darüber hinaus finden sich hier weitere Hinweise und Informationen zum Thema.