22.07.2019

Stärkung von Familien mit kleinen Einkommen

Neuerungen beim Kinderzuschlag und den Bildungs- und Teilhabeleistungen

 

Meppen. Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch Eltern, die für ihre Kinder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, erhalten diese Hilfen. Nun treten zum 1. August 2019 Neuerungen bei den Leistungen in Kraft. Hintergrund ist das „Starke-Familien-Gesetz“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, das Familien mit kleinen Einkommen unterstützen und ihren Kindern eine faire Chance auf gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen soll.

 

Das bedeutet im Einzelnen, dass für ein- und mehrtägige Ausflüge oder Fahrten von Schulen oder Kindertagesstätte die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können.

Ab dem Schuljahr 2019/2020 können für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zum 1. August 2019 insgesamt 100 Euro und zum 1. Februar 2020 insgesamt 50 Euro beansprucht werden.

 

Das Mittagessen in der Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege ist für anspruchsberechtigte Kinder künftig kostenfrei. Die bisherige Zuzahlung in Höhe von einem Euro entfällt. Eine notwendige Schülerbeförderung wird ohne Eigenanteil für Schülerinnen und Schüler erbracht.

 

Auch die nachweislich erforderliche Lernförderung wird verbessert, indem auch Schülerinnen und Schüler davon profitieren, wenn sie nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind. Der Bedarf ist durch die Schule zu bestätigen.

 

Ab dem 1. August können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs pauschal monatlich 15 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben geltend machen. Dazu reicht es aus, dass Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung und für die Teilnahme an Freizeiten entstehen oder entstanden sind. Ausreichend ist ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer derartigen Aktivität und den Kosten ergibt. Während zuvor die Zahlung in der Regel an den Anbieter erfolgte, wird nunmehr eine Geldleistung an die Eltern erbracht.

 

Auskünfte und weitere Informationen zu diesen Leistungen und den anstehenden Änderungen erteilt der Landkreis Emsland unter der Telefonnummer 05931/44-1609.