05.02.2015

Stallpflicht im Emsland bleibt bestehen

Risiko der Infektion durch Wildvögel nach wie vor vorhanden 

Meppen. Das durch eine Allgemeinverfügung am 21.11.2014 ausgesprochene (und am 25.11.2014 in Kraft getretene) Aufstallungsgebot für sämtliches Geflügel im Emsland bleibt bis auf Weiteres bestehen. Zwar konnte zuletzt das Beobachtungsgebiet im nördlichen Emsland aufgehoben werden, das nach Auftreten des H5N8-Virus in einem Entenmastbetrieb festgelegt worden war, das Risiko für eine Ansteckung bestehe aber weiterhin. „Die Stallhaltung im Emsland ist derzeit aus tierseuchenrechtlichen Gründen erforderlich. Nur so kann das Einschleppungsrisiko des Krankheitserregers durch Wildvögel minimiert werden“, erklärt Landrat Winter
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Hintergrund ist, dass das Virus zwischenzeitlich in verschiedenen Wildvogelarten (z. B. Enten, Möwen) nachgewiesen werden konnte und auch das Friedrich-Löffler-Institut in seinen jüngsten Stellungnahmen das Risiko für den Viruseintrag aus der Wildvogelpopulation für hoch hält.

Die kontinuierliche Risikobewertung durch die Veterinäre des Landkreises lasse derzeit keinen anderen Schluss zu, als das Aufstallungsgebot weiter aufrecht zu erhalten. „Es gibt an dieser Stelle keinen Ermessenspielraum, auch wenn die Stallpflicht leider mit wirtschaftlichen Einbußen für Einzelne einhergeht“, ergänzt Winter und stellt abschließend klar: „Grundsätzlich können wirtschaftliche Erwägungen nicht Bestandteil der tierseuchenrechtlichen Risikobewertung sein“.