Überschwemmungsgebiet: Auch bebaute Flächen berücksichtigen
Für Hase steht Neuausweisung an - Öffentliche Auslegung der Unterlagen
Meppen. Nach der kürzlich erfolgten Veröffentlichung der Unterlagen zum Überschwemmungsgebiet der Ems ist nunmehr auch die Hase mit einer Neuausweisung an der Reihe. Die ehemalige Bezirksregierung Weser-Ems setzte 2003 das Überschwemmungsgebiet der Hase fest. Wie an der Ems wurden auch hier bebaute Gebiete zumeist aus dem Bereich des Überschwemmungsgebiets ausgegrenzt. Seit Mai 2013 gelten hier andere Regeln: Mit der so genannten „vorläufigen Sicherung“ der Überschwemmungsgebiete durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) unterliegen seitdem auch bebaute Flächen den Bestimmungen des übrigen Überschwemmungsgebietes.
Der Landkreis Emsland ist nun verpflichtet das Überschwemmungsgebiet der Hase bis Ende des Jahres nach den Vorgaben des NLWKN endgültig festzusetzen. Hierzu sind die Unterlagen bei den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme ab sofort (17. Juni) ausgelegt. Auch auf der Internetseite des Landkreises unter www.emsland.de sind sie veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 30. Juli bei den Städten, Samtgemeinden, Gemeinden und beim Landkreis Emsland abgegeben werden.
Grundlage der Festsetzung bildet die so genannte Überschwemmungsgebietsabgrenzung des NLWKN. Diese Abgrenzung ergibt sich grundsätzlich aus der Höhenlage des Geländes und der Überflutung durch ein statistisch alle 100 Jahre einmal auftretendes Hochwasser.
In einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten die besonderen Schutzvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes. Demnach sind u. a. die Ausweisung neuer Baugebiete, die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind in besonderen Einzelfällen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nicht zum Nachteil verändert werden, verloren gehender Hochwasserrückhalteraum ersetzt wird, bestehende Hochwasserschutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden und eine hochwasserangepasste Bauweise umgesetzt wird.
Meppen. Nach der kürzlich erfolgten Veröffentlichung der Unterlagen zum Überschwemmungsgebiet der Ems ist nunmehr auch die Hase mit einer Neuausweisung an der Reihe. Die ehemalige Bezirksregierung Weser-Ems setzte 2003 das Überschwemmungsgebiet der Hase fest. Wie an der Ems wurden auch hier bebaute Gebiete zumeist aus dem Bereich des Überschwemmungsgebiets ausgegrenzt. Seit Mai 2013 gelten hier andere Regeln: Mit der so genannten „vorläufigen Sicherung“ der Überschwemmungsgebiete durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) unterliegen seitdem auch bebaute Flächen den Bestimmungen des übrigen Überschwemmungsgebietes.
Der Landkreis Emsland ist nun verpflichtet das Überschwemmungsgebiet der Hase bis Ende des Jahres nach den Vorgaben des NLWKN endgültig festzusetzen. Hierzu sind die Unterlagen bei den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme ab sofort (17. Juni) ausgelegt. Auch auf der Internetseite des Landkreises unter www.emsland.de sind sie veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 30. Juli bei den Städten, Samtgemeinden, Gemeinden und beim Landkreis Emsland abgegeben werden.
Grundlage der Festsetzung bildet die so genannte Überschwemmungsgebietsabgrenzung des NLWKN. Diese Abgrenzung ergibt sich grundsätzlich aus der Höhenlage des Geländes und der Überflutung durch ein statistisch alle 100 Jahre einmal auftretendes Hochwasser.
In einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten die besonderen Schutzvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes. Demnach sind u. a. die Ausweisung neuer Baugebiete, die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind in besonderen Einzelfällen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nicht zum Nachteil verändert werden, verloren gehender Hochwasserrückhalteraum ersetzt wird, bestehende Hochwasserschutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden und eine hochwasserangepasste Bauweise umgesetzt wird.