01.12.2023

Vogelgrippeausbruch in Lorup

Putenmastbetrieb mit 18.000 Tieren betroffen – Allgemeinverfügung tritt ab 2. Dezember in Kraft

 

Lorup. In einem Putenmastbetrieb in Lorup (Samtgemeinde Werlte) wurde das hochpathogene Influenza A Virus des Subtyps H5N1

nachgewiesen. In dem Betrieb wurden etwa 18.000 Tiere gehalten. Die Puten wurden inzwischen getötet. Zudem erlässt der Landkreis Emsland eine Allgemeinverfügung, die Maßnahmen zum Schutz vor einer weiteren Verbreitung der Vogelgrippe anordnet. Sie ist ab Samstag, 2. Dezember, gültig.

 

Zu den Schutzmaßnahmen zählt die Einrichtung einer Schutzzone im Umkreis von 3 km um den betroffenen Betrieb. In der Schutzzone sind elf gewerbliche Betriebe mit 258.830 Stück Geflügel sowie 20 Hobbyhalter mit 950 Tieren von den Maßnahmen betroffen. Darüber hinaus wird eine Überwachungszone im Radius von 10 km um den Ausbruchsbetrieb eingerichtet. 124 gewerbliche Betriebe mit über 4,1 Mio. Tieren sowie 85 Hobbyhalter mit 1462 Stück Geflügel befinden sich in der Überwachungszone. Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone.

 

Für die Schutzzone ist ein Falltiermonitoring zweimal wöchentlich vorgesehen. Betriebe, die Anzeichen einer möglichen Infektion von Vogelgrippe in ihrem Bestand entdecken, sind verpflichtet, diese umgehend über ihren Haustierarzt abzuklären. Der Verdacht muss unverzüglich gemeldet werden.

 

Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit betroffenen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch verunreinigte Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Somit ist in der Schutzzone und der Überwachungszone jeglicher Transport von lebendem Geflügel und von Eiern verboten. Ebenfalls wurde die Teilausstallung für Geflügel untersagt.

 

Weiterhin wurde die Aufstallung des Geflügels in den beiden Restriktionszonen verfügt. Die besondere Beachtung von Hygienemaßnahmen wurde ebenfalls angeordnet. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, sind die genannten Maßnahmen konsequent durchzuführen.

 

Nach der Räumung des Ausbruchbestandes wird der betroffene Betrieb gereinigt und desinfiziert. Tritt 21 Tage nach der Reinigung des betroffenen Betriebs kein neuer Fall auf, kann die Schutzzone aufgehoben werden. Das Gebiet wird dann Teil der Überwachungszone, die frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann.

 

Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung einschließlich der Darstellung der Restriktionszonen sind hier veröffentlicht.