18.05.2020

Zwei COVID-19-Fälle in einem Schlachtbetrieb

Insgesamt über 770 Abstriche in zwei Unternehmen durchgeführt

 

Meppen. Der Landkreis Emsland kontrolliert derzeit in verstärktem Maß die drei fleischverarbeitenden Unternehmen im Emsland, die vom Erlass des Landes Niedersachsen betroffen sind. Die im Emsland laufenden Kontrollen haben aktuell in einem Betrieb zwei COVID-19-Erkrankungen von zwei fest angestellten Mitarbeitern, die im Emsland wohnen, ergeben.

 

In dem betroffenen Unternehmen sind bisher insgesamt 632 Rachenabstriche vorgenommen worden.

 

Bei einem anderen im Emsland ansässigen Betrieb sind aktuell keine positiven Fälle aufgetreten. Die insgesamt 140 Abstriche, die am vergangenen Freitag (15. Mai) bei Werkvertragsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern durchgeführt worden waren, fielen im Ergebnis durchweg negativ aus. Es handelte sich um die Belegschaft eines Subunternehmens, die im Auftrag des emsländischen Betriebs tätig war.

 

Derzeit sieht die Teststrategie des Landkreises Emsland vor, alle symptomatischen Personen und alle Kontaktpersonen in Schlachthöfen zu testen. Der Landkreis setzt damit den Erlass des Landes Niedersachsen vom 11. Mai 2020 um. Es bleibt abzuwarten, ob durch das Land Niedersachsen anderweitige Regelungen getroffen werden. Mögliche, neu erforderliche Maßnahmen wird der Landkreis Emsland dann umgehend umsetzen.

 

Darüber hinaus werden nach derzeitiger Erlasslage auch die Unterkünfte kontrolliert. Der Landkreis Emsland hatte vor dem Hintergrund der Coronapandemie bereits Ende März die Betreiber und Eigentümer der bekannten Unterkünfte für Werkvertragsarbeiter in Schlachtbetrieben über die geltenden Hygieneregelungen informiert und veranlasst, dass die Bewohner der Unterkünfte entsprechend informiert werden. Danach soll eine Unterbringung möglichst in Einzelzimmern erfolgen. Ende April war ein Kontrollteam gebildet worden, das die Einhaltung der Regeln in den Betrieben und zugehörigen Unterkünften überprüft.

 

Dabei hat der Landkreis Emsland als orientierendes Maß eine Fläche von mindestens 6 qm pro Person bzw. bei Paaren 10 qm festgelegt. Sind mehrere Personen in einem Raum untergebracht, ist bis auf Paare ein Mindestabstand der Betten von 2 m notwendig. Bei der Unterbringung von männlichen und weiblichen Bewohnern in einer Wohnung müssen die Voraussetzungen für deren getrennte Unterbringung gegeben sein. Ein WC und eine Dusche pro fünf bis sechs Bewohner sollte nach Möglichkeit eingehalten werden. Diese emsländischen Vorgaben sichern auch angesichts der aktuellen Pandemielage eine infektionshygienisch angemessene Unterbringung.