31.03.2020

Zweitwohnung nicht mehr „Urlaubsdomizil“

Landkreis Emsland verfügt Nutzungsbeschränkung von Nebenwohnungen

 

Meppen. Angesichts der Corona-Epidemie schränkt der Landkreis Emsland mit einer weiteren Allgemeinverfügung die Nutzung von Zweitwohnsitzen im Emsland ein. Damit ist vorerst bis zum 18. April 2020 die touristische Nutzung von Nebenwohnungen bzw. Zweitwohnsitzen untersagt. „Mit dem Verbot der Vermietung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen für touristische Zwecke ist der Reiseverkehr bundesweit bereits seit einigen Tagen eingeschränkt. Das ist sinnvoll, aber nicht ausreichend – denn ich bin der Auffassung, dass diese Maßgabe auch gelten soll, wenn jemand das Feriendomizil nicht temporär mietet, sondern beispielsweise dauerhaft besitzt“, erläutert Landrat Marc-André Burgdorf die neue Regelung.

 

Wie die anderen bereits verfügten Maßnahmen diene das Vorgehen der Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und der Unterbrechung von Infektionsketten, so Burgdorf weiter. Untersagt ist die Nutzung einer Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung) ebenso wie die Nutzung von Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen sowie ähnliche zum Wohnen oder Übernachten gedachte Räumlichkeiten. Ausgenommen vom Verbot sind die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Personen, die sich derzeit in ihrem Zweitwohnsitz im Landkreis Emsland befinden, sind aufgefordert, spätestens bis einschließlich 03.04.2020 die Rückreise anzutreten. Allgemeine Nachfragen zur Allgemeinverfügung und Anträge auf Ausnahmen zur Allgemeinverfügung unter der Rufnummer 05931/44-3636