Bekanntmachung

einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Herr Christian Krolage, Bockholter Straße 150, 49757 Werlte, beantragt nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Tierhaltungsanlage zu einer Mehrzweckanlage zur Tierhaltung auf dem Grundstück Flur 4, Flurstück 119/7 der Gemarkung Bockholte. Bislang werden in der Anlage 27.200 Enten gehalten. Beantragt wird die alternative Haltung von 71.000 Bruderhähnen sowie die Erweiterung der Anlage um Auslaufflächen. Die Gesamtanlage hat danach eine Kapazität von 32 Rindern und 27.200 Enten bzw. 71.000 Bruderhähnen.

 

Die geplante Anlage soll im Frühjahr 2025 in Betrieb genommen werden.

 

Gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 a.) des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) unterliegt das Vorhaben der Genehmigungspflicht.

 

Für das o.a. Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die dazu erforderlichen Unterlagen zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Studie) wurden mit Datum vom 12.05.2024 vorgelegt.

 

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Genehmigungsantrag, die Antragsunterlagen, die entscheidungserheblichen Unterlagen und die behördlichen Stellungnahmen sind in der Zeit vom 30.12.2024 bis einschließlich 29.01.2025 auf der Homepage des Landkreises Emsland unter http://www.emsland.de unter der Rubrik „Bürger und Behörde > Bekanntmachungen“ und auf dem UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de/portal/ einsehbar.

 

Zudem sind die Unterlagen im selben Zeitraum zu den angegebenen Zeiten bei den folgenden Stellen einsehbar:

- Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, Zimmer 521, während der Dienststunden (nach vorheriger Terminabsprache unter: 05931/44-2521)

montags bis donnerstags 8.30 - 12.30 Uhr und 14.30 - 16.00 Uhr
freitags 8.30 - 12.30 Uhr.

 

- Stadt Werlte, Hauptstraße 15, 49757 Werlte, FB Planen, Bauen, Wohnen, während der Dienststunden

montags bis mittwochs 8:15 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
donnerstags 8.15 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
freitags 8.15 - 12.30 Uhr.

 

Zu den entscheidungserheblichen Unterlagen zählen neben dem Genehmigungsantrag insbesondere:

- Immissionsschutzgutachten für Geruch-, Ammoniak-, Stickstoff- und Staubimmissionen
- Brandschutzkonzept
- Schalltechnisches Gutachten
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
- FFH-Verträglichkeitsvorstudie
- Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, welche am 30.12.2024 beginnt und mit Ablauf des 28.02.2025 endet, schriftlich unter den o.a. Adressen oder elektronisch unter einwendungen-immissionsschutz@emsland.de geltend zu machen.

 

Die Einwendungen müssen Name und Anschrift des Einwenders enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen.

 

Die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen werden voraussichtlich am Donnerstag, den 27.03.2025 ab 10:00 Uhr im Sitzungssaal (I. OG) des Kreishauses I in 49716 Meppen, Ordeniederung 1, erörtert. Sollte die Erörterung am 27.03.2025 nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauffolgenden Werktagen (nicht samstags) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

 

Sollte der Erörterungstermin trotz vorliegender Einwendungen nicht stattfinden wird dies rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt wird und die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

49716 Meppen, den 09.12.2024

LANDKREIS EMSLAND
Der Landrat