Bekanntmachung

Antrag des Trink- und Abwasserverbandes (TAV) „Bourtanger Moor“, Schwefinger Straße 18, 49744 Geeste-Varloh, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gem. § 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den vorh. Brunnen I.1 – V und den geplanten Brunnen VI - VIII in Haselünne für die Trink- und Brauchwasserversorgung vom 05.06.2023

 

Der TAV „Bourtanger Moor“, Schwefinger Straße 18, 49744 Geeste-Varloh, hat beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, mit Schreiben vom 05.06.2023 eine Bewilligung i.S.v. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den vorhandenen Brunnen I.1 – V und den geplanten Brunnen VI - VIII in Haselünne, Gemarkung Haselünne, Flur 7, Flurstücke 1/15, 1/6, 1/18 und 1/11, Flur 3, Flurstück 3/7, Flur 6, Flurstück 4/2, und Gemarkung Eltern, Flur 1, Flurstück 2/30, für die Trink- und Brauchwasserversorgung beantragt.

 

Die aktuelle wasserrechtl. Bewilligung ermöglicht eine Grundwasserentnahme aus den vorh. Brunnen I.1 – V in Haselünne in einer Gesamtmenge von 450 m³/h und 2,45 Mio. m³/a.

 

Zur Deckung des steigenden Wasserbedarfes für die Trink- und Brauchwasserversorgung wird die dauerhafte Grundwasserentnahme aus den vorhandenen Brunnen I.1 – V und den geplanten Brunnen VI - VIII in einer Gesamtmenge von bis zu 800 m³/h, 18.000 m³/d, 500.000 m³/m und 3,7 Mio. m³/a beantragt.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für dieses Vorhaben die UVP-Pflicht.
Der dazu erforderliche Bericht vom 18.08.2022, aktualisiert am 01.06.2023, zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) wurde gleichzeitig vorgelegt.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i.V.m. § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird der Antrag hiermit in der örtlichen Tageszeitung sowie gem. § 27 a VwVfG im Internet unter www.emsland.de bekanntgegeben.

 

Die Antragsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Maßnahme ergeben, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen liegen in der Zeit vom

23.04.2025 bis zum 22.05.2025 einschließlich

 

a) im Fachbereich 5, Zi. 31, dem Aushangkasten sowie auf der Homepage www.haseluenne.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ der Stadt Haselünne, Rathausplatz 1 49740 Haselünne, während der Dienststunden, montags bis freitags von 8:30 bis 12:30 Uhr und von montag- bis mittwochnachmittags von 14:00 bis 16:30 Uhr sowie donnerstagnachmittags von 14:00 bis 17:00 Uhr.

 

b) im Rathaus der Samtgemeinde Herzlake, Neuer Markt 4, Zimmer OG 14, 49770 Herzlake, während der Dienststunden montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 – 12:00 Uhr und montag- bis mittwochnachmittags von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie donnerstagnachmittags von 14:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 8:30 – 12:30 Uhr.

 

c) beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, 2. OG Zimmer 537, während der Dienststunden Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr u. 14.30 Uhr - 16.00 Uhr, Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr.

öffentlich zur Einsichtnahme aus.

 

Zu den entscheidungserheblichen Unterlagen zählt neben dem Antrag auf Wasserentnahme der UVP-Bericht, der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, das Bodenkundliche Gutachten, der Geotechnische Bericht, die Vegetationsanalyse und der Modellbericht.

Die Bekanntmachung einschließlich des UVP-Berichts, der Antragsunterlagen und der entscheidungserheblichen Unterlagen sind im selben Zeitraum auch im UVP-Verbund-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ni sowie auf der Homepage des Landkreises Emsland unter www.emsland.de unter der Rubrik „Bürger und Behörde, Bekanntmachungen“ einzusehen.

 

Durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

Etwaige Einwendungen können gegen das Vorhaben vom 23.04.2025 bis zum 23.06.2025 (§ 21 Abs. 2 UVPG) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Haselünne, der Samtgemeinde Herzlake oder beim Landkreis Emsland unter obigen Adressen geltend gemacht werden.

 

Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin verhandelt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst, a VwVfG). Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst, b VwVfG). Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwendenden sollen deren Namen und Anschriften vor Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Bewilligungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind ausgeschlossen.

 

Meppen, 04.04.2025

 

LANDKREIS EMSLAND
Der Landrat