Das Bildungs- und Teilhabepaket

 

Kultur- und Freizeitangebote, die Klassenfahrt oder eine Vereinsmitgliedschaft - das alles kostet Geld. Für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen ist eine umfassende Teilhabe am sozialen Leben daher oftmals nur schwer zu realisieren. Abhilfe soll eine gesetzliche Neuregelung schaffen, auf deren Grundlage Kinder und Jugendliche bei entsprechenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Leistungen haben. Für die Umsetzung des so genannten "Bildungs- und Teilhabepaketes" vor Ort ist der Landkreis Emsland als zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II bzw. als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig

 

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich:

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere Schüler/-innen, die nach dem

 

  • Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
  • Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Wohngeldgesetz (WoGG) oder
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für den Kinderzuschlag leistungsberechtigt sind.

 

Schüler(innen) sind alle Personen, die

 

  • noch keine 25 Jahre alt sind und
  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Leistungen gibt es?

Leistungen für:

 

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schüler/-innen und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Schulbedarf für Schüler/-innen
  • Schülerbeförderungskosten für Schüler/-innen
  • Lernförderung für Schüler/-innen
  • gemeinschaftliches Mittagessen für Schüler/-innen und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  

 

Antragstellung

Alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für SGB II-/SGB XII-/Asylbewerberleistungsberechtigte werden für jedes Kind mit dem Antrag für die Sicherung des Lebensunterhalts gestellt. 
Für die Kinder aus Wohngeldhaushalten oder diejenigen, die den Kinderzuschlag erhalten, ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich.
Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig bei Ihrer Wohnortgemeinde, die die Anträge weiterleitet, oder beim Landkreis Emsland direkt, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

 

Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise und allgemeinen Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket:

 

 

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form des persönlichen Schulbedarfes und/oder der Schülerbeförderungskosten sowie der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden als Geldleistung an den berechtigten Antragsteller erbracht. Die übrigen Bestandteile des Bildungs- und Teilhabepaketes werden in der Regel als Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht oder es erfolgt eine Erstattung an die Eltern, wenn Zahlungen nachgewiesen wurden.

 

 

Welche Kosten werden bei eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten übernommen?

Für Schüler/-innen und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden die tatsächlich anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge übernommen. Der Antrag muss vor dem Ausflug gestellt werden. Übernommen werden z. B. die Kosten für Busfahrten oder Eintrittsgelder; nicht übernommen werden Taschengeld oder Ausgaben, die im Vorfeld entstanden sind (z. B. Sportschuhe, Badezeug).

 

Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises wird mit der Schule/Kindertagesstätte direkt abgerechnet oder nach Vorlage einer Quittung können die erforderlichen Kosten erstattet werden. Für mehrtägige Klassenfahrten, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden, gilt entsprechendes.

 

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier!

 

 

Welche Leistungen sind vom Schulbedarf umfasst?

Für jedes Schuljahr erhalten Schüler/-innen, die dem Anspruchspersonenkreis im SGB II/SGB XII/AsylbLG zuzuordnen sind, antragsunabhängig für die Schulausstattung zum 1. August 104,00 € und zum 1. Februar 52,00 €, damit die Anschaffung von Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien erleichtert wird. Diese Pauschalbeträge werden jährlich angepasst.
Schüler/-innen, für die Kinderzuschlag nach dem BKGG gezahlt wird bzw. die Wohngeld beziehen, erhalten diese Leistungen ebenfalls.

 

Für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Kindern, die Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, gilt zusätzlich: Informieren Sie Ihre(n) Leistungssachbearbeiter/-in bei Ihrer Wohnortgemeinde rechtzeitig von einer bevorstehenden Einschulung Ihres Kindes und legen Sie dabei bitte eine Schulbescheinigung vor. Diese erhalten Sie von Ihrer Schule. Wenn Ihr Kind bereits 15 Jahre alt ist, müssen Sie ebenfalls eine Schulbescheinigung vorlegen, aus der sich die voraussichtliche Dauer des Schulbesuches ergeben soll.

 

Da es sich um zweckbestimmte Leistungen handelt, können ggf. Verwendungsnachweise verlangt werden, so dass die Kassenbelege gut aufzubewahren sind.

 

Den Antrag bezüglich des Schulbedarfs können Sie hier herunterladen!

 

 

Welche Leistungen werden im Rahmen der Schülerbeförderung erbracht?

Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket können nunmehr auch Schüler/-innen der Sekundarstufe II die Kosten für die Schülerbeförderung erstattet bekommen. Dies gilt insbesondere für Schüler/-innen der

 

  • 11./12./13. Schuljahrgänge der Gymnasien,
  • berufsbildende Schulen mit Ausnahme der Berufseinstiegsschule und ersten Klasse der Berufsfachschulen.

 

Übernommen werden nur die Kosten für die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges, soweit diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad unter zumutbaren Bedingungen erreicht werden können. Die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Emsland sieht dafür eine Entfernung von 5,5 km vor.
Für die Schüler/-innen der Grundschulen bzw. der Klassen 5 - 10 bleibt es bei den Leistungen im bisherigen Umfang.

 

Den Antrag zur Schülerbeförderung finden Sie hier!

 

 

In welcher Form und welchem Umfang wird Lernförderung erbracht?

Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um die Lernziele der betreffenden Jahrgangsstufe zu erreichen oder bestehende Lerndefizite bzw. fehlende Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers zu beheben, kann dem betroffenen Kind Unterstützung durch Lernförderung oder außerschulische Sprachförderung gegeben werden. Dies kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist, um ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen oder aber einen Schulabschluss zu erzielen und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann. Vorrangig sind die schulischen Lernförderangebote zu nutzen. Die Notwendigkeit und der Umfang der erforderlichen Lernförderung muss von dem Fachlehrer/-in oder durch eine pädagogische Einschätzung der Schule bestätigt werden.

 

 

 

Welche Leistungen umfasst die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung?

An einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung können leistungsberechtigte Kinder kostenfrei teilnehmen. Wenden Sie sich bei Fragen zu der Verfahrensweise daher an die Einrichtung oder direkt an den Landkreis Emsland unter der Rufnummer: 05931 44-1609.
Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen, Süßigkeiten usw.), wird nicht bezuschusst.

 

Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung können Sie mit diesem Formular beantragen!

 

 

Was bedeutet Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, welche Leistungen können hierfür erbracht werden?

Um Kindern und Jugendlichen, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind, die Chance zu geben, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen, werden Leistungen in Höhe von insgesamt 15 Euro monatlich individuell erbracht für:

 

  • Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fussballverein, nicht aber Eintrittsgelder für den Besuch des Schwimmbades o. ä.)
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht)
  • Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Zeltlager).

 

Um diesen Bedarf festzustellen, ist eine Bescheinigung des Anbieters/Vereins über die zu erwartenden Kosten, eine Zahlungsaufforderung oder ein Nachweis über die bereits gezahlten Mitgliedsbeiträge vorzulegen.

 

Der zugehörige Antrag rund um Vereine etc. steht hier zum Download bereit!