Gleichstellungsbeauftragte im Emsland


 

Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten beruht auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen wie dem Grundgesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, der Niedersächsischen Verfassung und dem niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz.

 

In der Niedersächsischen Verfassung Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 heißt es: „Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise“.

 

Der Kreistag als höchstes politisches Gremium im Landkreis beruft die Gleichstellungsbeauftragte, deren Aufgabe es ist, auf die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots hinzuwirken.