Der Landkreis Emsland ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII verpflichtet. Seit dem Jahr 2014 hat der Landkreis Emsland daher auch im Bereich der Jugendarbeit mit allen Vereinen, Verbänden und freien Trägern, die eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erhalten, Vereinbarungen abgeschlossen, um Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Kindeswohlgefährdung zu schützen.
Um den Kinderschutz weiter zu verbessern, ist es dem Landkreis Emsland ein großes Anliegen, dass alle, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, Vereinbarungspartner werden. Aktuell haben daher viele Vereine, Verbände, aber auch gewerbliche Anbieter eine Vereinbarung vom Landkreis Emsland erhalten, mit der Bitte diese zu unterzeichnen.
Weitere Informationen finden sie auf den Seiten des Jugendservers emSide.de.