In drei Schritten zur Baugenehmigung
Schritt 1 ...
... kann zunächst das Gespräch mit der Baubehörde sein. Idealerweise lädt der Bauantragsteller seinen Architekten (Entwurfsverfasser) und einen Vertreter der Baubehörde sowie gegebenenfalls einen Vertreter des Fördermittelgebers zu einem Besuch der entsprechenden Hofstelle ein. Hier erläutert er sein Vorhaben und klärt gleich vor Ort potenzielle Herausforderungen, Hemmnisse und Kompromissgrenzen sowohl bzgl. der Baugenehmigung als auch mit Blick auf die Förderung.
Alternativ…
… kann die Bauvoranfrage am Anfang stehen. Dafür füllt der Bauantragsteller das dreiseitige Formular (pdf) auf dieser Internetseite aus und reicht die ersten Ideen analog oder digital bei der Baubehörde des Landkreises Emsland ein. In dieser Anfrage sollte klar herausgearbeitet werden, welche Fragen die Prüfung zur Umsetzbarkeit des Vorhabens beantworten soll. Auf diese Weise bestimmt der Bauantragsteller das Prüfprogramm. Obendrein sollte eine „Vorher-nachher-Darstellung“ mit eingereicht werden.
Wichtig zu wissen: Auch vermeintliche „Randthemen“ wie Brandschutz, Lage im Hochwasserschutzgebiet oder im Naturschutzgebiet, Zuwegungen von Landes- oder Bundesstraßen u.v.m., sollten bereits hier angesprochen und beraten werden. Bauvoranfragen liefern der Baubehörde kein Gerüst zur Bearbeitung, sondern dienen der Klärung, ob das geplante Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. Die Bauvoranfrage ist kein „Muss“.
Schritt 2…
… beginnt mit dem Einreichen eines umfassenden Bauantrags durch den Entwurfsverfasser. Anhand der ausführlichen Unterlagen mit
- detaillierten Plänen
- genauer Baubeschreibung sowie
- Ablaufplanung
prüft die Baubehörde, ob
- die vorhandene Bausubstanz erhaltenswert ist,
- der Charakter des Gebäudes erhalten bleibt und
- ob die Planung auf Basis des vorhandenen Bestandes erfolgt.
Wichtig zu wissen: Es gilt der Grundsatz: Im Innenausbau ist viel möglich, für das äußere Erscheinungsbild gibt es klare Einschränkungen, zum Beispiel:
- Die Kubatur des Gebäudes muss erhalten bleiben.
- Dachform und Dachstuhl (inkl. Balken) müssen erhalten bleiben.
- Die Verwendung neuer Verblender ist nur eingeschränkt möglich.
- Vergrößerungen von Fensteröffnungen sind möglich, neue Fensterausschnitte eher nicht.
- Gauben etc.: Als Anpassung an die Umfeldbebauung sind Gauben etc. möglich.
Schritt 3…
… bedeutet, dass durch die Baubehörde die überschlägige Vollständigkeitsprüfung ca. drei Wochen nach Antragseingang ausgelöst wird. Gleichzeitig erfolgt die Einbindung der Fachabteilungen. Ab jetzt werden die Bauantragsteller möglicherweise mit „Nachforderungen“ konfrontiert, die die einzelnen Fachabteilungen benötigen. Diese betreffen beispielsweise die in Schritt 1 erwähnten „Randthemen“.
Die durch die Baubehörde möglicherweise zu beteiligenden Stellen sind:
- Kommune
- Fachbereich Straßenbau
- Fachbereich Umwelt
- Gewerbeaufsichtsamt
- Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
- Brandschutzprüfung
- Statikprüfung
- Untere Denkmalschutzbehörde, Abt. Kultur
Wichtig zu wissen: In jedem Fall wird von den Bauantragstellern eine Baulasteintragung gefordert, die festlegt, dass kein Neubau für die aufgegebene Nutzung errichtet werden darf.