Ist mein Vorhaben genehmigungsfähig?

Der Text des Paragrafen 35, Absatz 4, Satz 1, Nummer 1 des Baugesetzbuches gibt Antragstellern wichtige Anhaltspunkte für die Einschätzung, ob das Vorhaben genehmigungsfähig sein kann.

 

Folgende sieben Voraussetzungen sind für einen erfolgreichen Antrag auf eine Nutzungsänderung eines Gebäudes, das ursprünglich landwirtschaftlich errichtet wurde, zwingend:

 

1. Das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz.

2. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt.

3. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück.(Diese Vorgabe ist in Niedersachsen außer Kraft gesetzt.)
4. Das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden.
5.
Das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.

6. Im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1, Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle.
7. Es wird eine Verpflichtung (Baulast) übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs (landwirtschaftlicher Betrieb) im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich.

 

 

Hier finden Sie die Anleitung "In drei Schritten zur Baugenehmigung".