Nachnutzung landwirtschaftlicher Gebäude

Wer einem ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude eine neue Perspektive geben möchte, findet dafür gesetzliche Grundlagen vor. Bei einer Lage im Außenbereich ist dies der Paragraf 35, Absatz 4, Satz 1, Nummer 1 des Baugesetzbuches (§35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Er formuliert die rechtliche Basis für eine zukünftige Nutzung der ehemaligen Hofgebäude zu neuen Zwecken, wie etwa:

 

  • Wohnen (Ferienwohnungen, Dauerwohnen),
  • Wohnen mit nicht landwirtschaftlicher (Haus-)Tierhaltung (z. B. Pferdehaltung) oder
  • Gewerbe (Handwerk, Dienstleistungen).

 

 

Auf dieser Seite finden Interessierte:

 

  • wichtige Anhaltspunkte für die Einschätzung, ob das beabsichtigte Vorhaben genehmigungsfähig sein kann (Erst-Einschätzung);