Einheitlicher Ansprechpartner

Zusätzlicher Service des Fachbereichs Wirtschaft und Kreisentwicklung

Seit dem 28.12.2009 ist in den Mitgliedsstaaten der EU die Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beizutragen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu fördern und bürokratische Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit abzubauen. Hierzu sieht die Richtlinie u. a. vor, dass bestimmte Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch sowie über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.

 

Beim Landkreis Emsland sind die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Bereich der Wirtschaftsförderung angesiedelt worden.


 Ansprechpartner im Fachbereich Wirtschaft und Kreisentwicklung sind:

 

Martina Kruse (Fachbereichsleiterin)
Telefon: 05931 – 44 1596

 

Nicole Bröker
Telefon: 05931 – 44 1597

 

Bernd Otten
Telefon: 05931 – 44 1605

 

E-Mail: ea@emsland.de

 

Für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie hat das Land Niedersachsen das Internetportal http://www.dienstleisterportal.niedersachsen.de eingerichtet. Hier finden Sie weitere Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie, zur Suche nach dem zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner, zu Formalitäten und Verfahren sowie zu konkreten Verwaltungsleistungen, die über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.

 

Mit der Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse der für die jeweilige Aufgabe zuständigen Stellen und Behörden unberührt. Die Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner stellt ein Angebot dar. Der Antragsteller kann frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Hilfe des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen will oder sich – wie bisher – direkt an die zuständige Stelle wendet. Die neuen Regelungen gelten nicht nur für ausländische Dienstleister aus dem EU-Raum, sie können selbstverständlich auch von Inländern in Anspruch genommen werden.